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Recht & Pflichten

GoBD einfach erklärt: So bleibt deine Buchhaltung prüfungssicher

Die GoBD sind die Regeln der Finanzverwaltung für digitale Buchführung: Belege und Buchungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar sein – und im Prüfungsfall lesbar vorliegen. Software allein macht dich nicht GoBD-konform, aber sie kann vieles absichern.

Geschrieben von Dettingenstack-Redaktion

Aktualisiert am 02.11.2026 · 3 Min. Lesezeit

Illustration: Geordnete Ordner in einem verschlossenen Archivschrank, daneben eine Checkliste.

Was die GoBD sind

GoBD steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Es handelt sich um ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, also eine Verwaltungsanweisung. Sie bindet die Finanzämter und erklärt, wie sie die gesetzlichen Pflichten aus der Abgabenordnung und dem Handelsgesetzbuch auslegen – vor allem § 147 AO und § 257 HGB.

Die GoBD gelten für alle, die steuerlich relevante Daten elektronisch verarbeiten. Das betrifft auch kleine Unternehmen mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung, sobald Belege oder Aufzeichnungen digital entstehen.

Die sechs Grundsätze

GrundsatzWas das praktisch heißt
Nachvollziehbarkeit und NachprüfbarkeitEin sachverständiger Dritter muss jeden Geschäftsvorfall vom Beleg bis zur Buchung verfolgen können.
VollständigkeitJeder Geschäftsvorfall wird erfasst – einzeln, nicht in Summen, soweit zumutbar.
RichtigkeitBuchungen geben die Geschäftsvorfälle zutreffend wieder.
Zeitgerechte ErfassungBare Vorgänge täglich, unbare innerhalb von zehn Tagen; spätestens bis Ende des Folgemonats bei periodischer Buchung.
OrdnungBelege und Buchungen sind systematisch abgelegt und auffindbar.
UnveränderbarkeitÄnderungen müssen erkennbar bleiben. Ursprünglicher Inhalt darf nicht verloren gehen.

Aufbewahrungsfristen

Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Buchungsbelege eine kürzere Frist. Die Fristen nach § 147 Abs. 3 AO:

UnterlagenFrist
Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz10 Jahre
Buchungsbelege, zum Beispiel Rechnungen und Kontoauszüge8 Jahre
Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe, sonstige steuerlich relevante Unterlagen6 Jahre

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist. Sie läuft nicht ab, solange die Unterlagen für eine noch offene Steuerfestsetzung von Bedeutung sind. Für Rechnungen regelt § 14b UStG die Aufbewahrung zusätzlich.

Unveränderbarkeit in der Praxis

In Buchhaltungssoftware heißt Unveränderbarkeit meist Festschreibung: Nach einer Frist oder beim Monatsabschluss werden Buchungen gesperrt. Korrekturen erfolgen per Storno- und Neubuchung, nicht per Überschreiben. Tabellen in Excel erfüllen diese Anforderung in der Regel nicht, weil Änderungen spurlos möglich sind.

Beim Scannen von Papierbelegen („ersetzendes Scannen“) darfst du das Papier vernichten, wenn das Verfahren dokumentiert ist und der Scan vollständig und lesbar ist. Ausnahmen gelten für Unterlagen, die im Original aufbewahrt werden müssen, etwa bestimmte Zollunterlagen.

Die Verfahrensdokumentation

Die GoBD verlangen eine Verfahrensdokumentation. Sie beschreibt, wie Belege bei dir ankommen, wer sie prüft, wie sie gebucht, gescannt und archiviert werden und welche Software beteiligt ist. Viele kleine Unternehmen haben keine – das wird bei Betriebsprüfungen regelmäßig bemängelt.

  • Allgemeine Beschreibung: Unternehmen, Organisation, Verantwortliche
  • Anwenderdokumentation: Wie werden Belege erfasst, geprüft und gebucht?
  • Technische Systemdokumentation: Welche Programme und Versionen, wo liegen die Daten?
  • Betriebsdokumentation: Datensicherung, Zugriffsrechte, Protokollierung
  • Internes Kontrollsystem: Vier-Augen-Prinzip, Freigaben, Abstimmungen
  • Regelmäßige Aktualisierung bei Software- oder Prozesswechsel

Woran du GoBD-taugliche Software erkennst

Kein Programm ist „GoBD-zertifiziert“ – ein amtliches Zertifikat gibt es nicht. Prüfstellen bescheinigen höchstens, dass eine Software bei richtiger Nutzung die Anforderungen erfüllen kann. Achte auf diese Funktionen:

  • Festschreibung von Buchungen und protokollierte Änderungen,
  • revisionssichere Archivierung von Belegen inklusive Originaldatei,
  • Datenexport für den Datenzugriff der Finanzverwaltung (Z1 bis Z3),
  • Zugriffsrechte und Protokollierung,
  • Export an dein Steuerbüro, oft über DATEV (DATEV-Schnittstellen erklärt).

Wie ein Dokumentenmanagement-System bei der Archivierung hilft, liest du im Ratgeber Revisionssichere Archivierung.

Quellen

  1. [1]Gesetze im Internet: § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen. Abgerufen am 02.11.2026.
  2. [2]Gesetze im Internet: § 257 HGB – Aufbewahrung von Unterlagen. Abgerufen am 02.11.2026.
  3. [3]Gesetze im Internet: § 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen. Abgerufen am 02.11.2026.

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