Warum der Betriebsrat mitbestimmt
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Die Rechtsprechung legt „bestimmt“ weit aus: Es genügt, dass die Software objektiv geeignet ist, Daten über Verhalten oder Leistung zu erheben und auszuwerten. Ob du das vorhast, spielt keine Rolle.
HR-Software erfüllt das praktisch immer: Sie protokolliert Anmeldungen, speichert Abwesenheiten und Arbeitszeiten und erlaubt Auswertungen. Das gilt auch für Zeiterfassung, Schichtplanung, Recruiting- und Performance-Module.
Weitere Mitbestimmungsrechte
Je nach Funktion können weitere Rechte berührt sein:
| Funktion | Mögliches Mitbestimmungsrecht |
|---|---|
| Zeiterfassung, Schichtplanung | § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG: Lage der Arbeitszeit, Überstunden |
| Urlaubsplanung | § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG: allgemeine Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan |
| Mitarbeitergespräche, Zielvereinbarungen | § 94 BetrVG: allgemeine Beurteilungsgrundsätze |
| Recruiting, Auswahlkriterien | § 95 BetrVG: Auswahlrichtlinien |
| Unterrichtung über die Planung | § 90 BetrVG: Planung technischer Anlagen und Arbeitsverfahren |
Die Betriebsvereinbarung
Üblich ist eine Betriebsvereinbarung zur jeweiligen Software oder eine Rahmenvereinbarung für IT-Systeme mit Anlagen je Tool. Sie kann zugleich die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sein (Art. 88 DSGVO in Verbindung mit § 26 BDSG).
- Zweck der Software und ausdrücklich ausgeschlossene Zwecke, etwa Leistungskontrolle einzelner Personen
- Liste der verarbeiteten Daten und Module
- Rollen und Zugriffsrechte: Wer sieht was?
- Erlaubte Auswertungen und Berichte
- Speicher- und Löschfristen
- Protokollierung von Zugriffen und Einsicht für den Betriebsrat
- Verfahren bei neuen Modulen oder Updates mit neuen Funktionen
- Rechte der Beschäftigten: Auskunft, Korrektur, Beschwerde
Ein Ablauf, der funktioniert
- 01
Früh informieren
Den Betriebsrat schon bei der Anbieterauswahl einbinden, nicht erst mit dem fertigen Vertrag.
- 02
Testzugang teilen
Den Betriebsrat das System selbst ansehen lassen – das klärt viele Fragen schneller als Folien.
- 03
Vereinbarung verhandeln
Zweck, Daten, Rechte, Auswertungen und Löschung schriftlich regeln.
- 04
Stufenweise einführen
Zuerst die Kernfunktionen, weitere Module mit Ergänzung der Vereinbarung.
Viele Anbieter stellen Musterunterlagen für Betriebsräte bereit, etwa Funktionsbeschreibungen und Berechtigungskonzepte. Frag danach – es spart Wochen. Der Betriebsrat kann zur Beurteilung einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn das erforderlich ist (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
Zeiterfassung: Pflicht ja, Ausgestaltung verhandelbar
Bei der Arbeitszeiterfassung geht es nicht mehr um das Ob. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen müssen – ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung gibt es deshalb nicht. Wie erfasst wird, bleibt mitbestimmungspflichtig. Details im Ratgeber Zeiterfassungspflicht.
Welche Software es leichter macht
Achte bei der Auswahl auf fein einstellbare Rollen und Rechte, abschaltbare Auswertungen, Löschregeln und ein Zugriffsprotokoll. Unsere HR-Software-Bestenliste zeigt Datenschutzangaben und Serverstandorte der Anbieter.
Quellen
- [1]Gesetze im Internet: § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte. Abgerufen am 02.11.2026.
- [2]Gesetze im Internet: § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Abgerufen am 02.11.2026.
- [3]EUR-Lex: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung). Abgerufen am 02.11.2026.
- [4]Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21. Abgerufen am 02.11.2026.




